Zur Abführung der Umsatzsteuer ist jeder Unternehmer verpflichtet, der nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegt. Jedoch gibt es auch für Kleinunternehmer die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung auf einen Antrag hin für fünf Jahre zu verzichten. Dies kann für einen Unternehmer von Vorteil sein, wenn bereits in der Zeit der Gründung die gezahlte Vorsteuer die Umsatzsteuerschuld übersteigt.
Um die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abzuführen, muss in regelmäßigen Abständen eine Umsatzsteuervoranmeldung an die zuständige Finanzbehörde abgegeben werden. Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung sind unterschiedlich und richten sich nach der Steuerschuld des vorangegangenen Jahres.
Je nach Frist ist die Abgabe stets am 10. eines Monats, nach dem Ablauf der jeweiligen Frist fällig. Durch einen Antrag kann diese Frist aber dauerhaft auf einen Monat verlängert werden. Dadurch erhält der Unternehmer mehr Zeit, die Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben und die Steuerschuld zu begleichen. Denn mit der Fälligkeit der Voranmeldung ist auch jeweils die Steuerschuld fällig.
Ein Unternehmer, welcher im letzten Jahr eine Steuerschuld von über 7.500 Euro durch den Umsatz erreicht hat, muss die Voranmeldung jeden Monat abgeben. Lag die Steuerschuld hingegen zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro, dann muss die Umsatzsteuer nur in jedem Vierteljahr vorangemeldet werden.
Bei einer Steuerschuld von unter 1.000 Euro ist ein Voranmeldung der Umsatzsteuer nicht notwendig, so dass die Umsatzsteuer nur jährlich fällig wird. Dadurch muss der Unternehmer die gesamte Steuerschuld aus der Umsatzsteuer in einem Betrag zahlen, wodurch der Unternehmer im laufenden Jahr die erhaltenen Umsatzsteuerbeträge selbst ansammeln muss.
Bei einer Unternehmensgründung muss die Umsatzsteuerschuld von dem Unternehmer geschätzt werden.
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Tags: Existenzgründung, Finanzamt, Selbständigkeit, Steuern, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung

