Du bist hier: Startseite » Existenzgründung » Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz


Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz sagt aus, dass Unternehmen dann keine Umsatzsteuer zu erheben brauchen, wenn das Unternehmen im laufenden Jahr einen geringeren Umsatz als 17.500 Euro hat und dass für das Folgejahr weniger als 50.000 Euro an Umsatz zu erwarten sind. Diese Umsatzgrößen sind nur für relativ kleine Unternehmen zu erwarten. Nutzt das Unternehmen diese Möglichkeit in § 19 Umsatzsteuergesetz aus, dann braucht es keine Mehrwertsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen und auch nicht an das Finanzamt abzuführen. Allerdings kann es auch keine Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Die Kleinunternehmer-Regelung ist allerdings eine Option, die das Kleinunternehmen nicht unbedingt treffen muss. Insbesondere wenn das Unternehmen hohe Vorsteuern (also hohe Umsatzsteuerzahlungen für eingekaufte Dienstleistungen, Waren oder die Geschäftsausstattung hat), dann macht es keinen Sinn, von der Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz Gebrauch zu machen. Auch für den Verkauf bringt die Kleinunternehmer-Regelung keine Vorteile, wenn überwiegend an Wiederverkäufer geliefert wird.

Diese können die Mehrwertsteuer auf der Rechnung des Unternehmens ja selbst als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Auch macht es keinen guten Eindruck gegenüber Handelspartnern, wenn man sich selbst in der Rechnung als Kleinunternehmer qualifiziert.

Die Kleinunternehmer-Regelung kann einfach durch ein Kreuz auf der Anmeldung des Unternehmens gegenüber dem Finanzamt wirksam gemacht werden. Voraussetzung ist natürlich, dass eine einigermaßen realistische Umsatzschätzung für das Unternehmen getroffen wird. Erkennt man im Unternehmen, dass die laufenden Umsätze kaum über 17.500 Euro pro Jahr anwachsen werden und dass im Folgejahr auf jeden Fall weniger als 50.000 Euro Umsatz zu prognostizieren sind, dann kann man dies dem Finanzamt mitteilen und auf eine Umsatzsteuer in den Rechnungen verzichten.



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2 Kommentare zu “Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz”

  1. [...] unterliegt. Jedoch gibt es auch für Kleinunternehmer die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung auf einen Antrag hin für fünf Jahre zu verzichten. Dies kann für einen Unternehmer von Vorteil [...]

  2. IBO sagt:

    Hallo,
    ich habe noch eine frage?
    Ich habe das alles verstanden was sie hier schreiben. Also?
    Im ersten Jahr nicht über 17 500€ und im 2 Jahr nicht über 50 000€.
    Auf diesen weg vom ersten bis zum ENDE des 2 Jahres braucht man keine MwSt auf die Rechnungen machen. Was ist aber im 3 Jahr?
    und 4 usw?
    Ich bitte um Antwort. Und bitte mit gesetztes angaben.
    Danke

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